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Jun Rechtsanwälte - Kanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht
about 6 years ago

Wir wurden gefragt, wie die neue Meldeplattform des AfD-Abgeordneten Stefan Räpple einzuordnen ist. Wir haben hier manche rechtliche Bedenken.
1. Die Datenschutzerklärung ist falsch verlinkt. Sie erfüllt inhaltlich auch nicht die Anforderungen der DSGVO.
2. Meldern wird versichert, der eigene Name bleibe "in jedem Fall geheim". Das ist aber nicht die Wahrheit. Der Betreiber (anders als Journalisten oder Anwälte) muss die Daten herausgeben, wenn etwa ein betroffener Lehrer weg...en übler Nachrede Anzeige erstattet und die StA die Ermittlungen aufnimmt. Das Versprechen der Geheimhaltung ist also eine Täuschung.
3. Eine Parteiseite kann nicht die Privilegien nach der Whistleblowing Rechtsprechung in Anspruch nehmen, da andere taugliche Mittel für die Meldung von Dienstverstößen gegeben sind.
4. Wenn mit Meldungen zu rechnen ist, hat jeder Lehrer einen Auskunftsanspruch gegen Herrn Räpple. Die Verletzung dieser Auskunftspflicht stellt wiederum einen Verstoß gegen die DSGVO dar, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

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